Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Sitto Payments für die Zahlungsabwicklung.
Version 1 · November 2023

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») bilden eine rechtliche Vereinbarung zwischen Sitto Payments und dem Vertragspartner (bzw. Kunden). Sie sind Bestandteil der Verträge über die Nutzung unserer Software, Hardware, Anwendungen, E-Commerce-Lösungen sowie der vereinbarten Produkte und Dienstleistungen. Mit der Nutzung der Angebote von Sitto Payments erklärt sich der Kunde mit diesen AGB einverstanden.

Bitte lesen Sie die AGB aufmerksam durch. Bei Fragen oder Unklarheiten erreichen Sie Sitto Payments unter [email protected].

2. Vertragspartner

2.1 Angaben und Unterlagen

Zur Identifikation hat der Vertragspartner die erforderlichen Informationen und Dokumente einzureichen. Dazu können insbesondere Firmenname, Anschrift, Kontaktperson, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Umsatzzahlen, Branchenzugehörigkeit (z. B. NOGA-Code), bevollmächtigte Mitarbeitende und weitere Unternehmensangaben gehören. Nicht alle Branchen und Geschäftsmodelle werden unterstützt.

Sitto Payments kann die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung ablehnen.

Zu den verlangten Unterlagen können unter anderem ein Handelsregisterauszug, eine Ausweiskopie der Inhaberin bzw. des Inhabers oder der kontrollierenden Person, Bankverbindungsangaben sowie im Einzelfall nötige Nachweise wie Bewilligungen für regulierte Branchen gehören. Der Vertragspartner trägt die Angaben korrekt im Acquirer-Portal ein und meldet Änderungen unverzüglich schriftlich an Sitto Payments.

2.2 Änderung von Angaben und Unterlagen

Änderungen an eingereichten Angaben oder Dokumenten muss der Kunde Sitto Payments unaufgefordert und unverzüglich schriftlich mitteilen. Dies betrifft insbesondere Domizil, Rechtsform und Firmenname sowie wesentliche Veränderungen bei der Inhaberschaft oder der kontrollierenden Person, damit deren Identifizierung möglich bleibt.

Entsteht dadurch für Sitto Payments ein erhöhtes Risiko, etwa wegen einer risikoreichen Branche oder eines entsprechenden Geschäftsmodells, darf Sitto Payments die vereinbarten Produkte und Dienstleistungen sperren und den Vertrag mit sofortiger Wirkung auflösen. Das Terminal darf weder einer neuen Inhaberin bzw. einem neuen Inhaber noch einer neuen kontrollierenden Person oder Dritten überlassen werden.

2.3 Änderung der Bonität

Verschlechtert sich die Bonität des Vertragspartners erheblich oder wird ein Konkursverfahren eröffnet, ist Sitto Payments umgehend zu informieren. Sitto Payments kann die Auszahlungsintervalle anpassen oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.

2.4 Datenschutz

Für die Bearbeitung von Daten im Rahmen der Geschäftsabwicklung gelten die einschlägigen Schweizer Datenschutzbestimmungen. Sitto Payments verpflichtet sich zu einer sorgfältigen Datenbearbeitung und zum Schutz vor unberechtigtem Zugriff durch Dritte.

3. Acquirer

Ein Acquirer ist ein Finanzdienstleister, der für Händler Zahlungen mit Debit- und Kreditkarten verarbeitet und die Kartenakzeptanz gegenüber den kartenausgebenden Banken ermöglicht.

Adyen N.V., Simon Carmiggeltstraat 6, 1011 DJ Amsterdam (www.adyen.com), ist Acquiring-Partner von Sitto Payments und wickelt Debit- und Kreditkartenzahlungen ab.

Die über Sitto-Payments-Terminals eingereichten Kartentransaktionen werden von Adyen autorisiert, verarbeitet und abgerechnet. Adyen zahlt die Kartenguthaben nach Abzug der vereinbarten Gebühren auf das Konto des Vertragspartners aus. Die Auszahlungsfrequenz wird individuell vereinbart. Für die Umrechnung von Fremdwährungen gelten die vom Acquirer vorgegebenen Kurse.

Transaktionen und Gebühren können im Portal eingesehen werden.

Der Vertragspartner anerkennt zusätzlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Adyen für Plattformen.

Der Acquirer kann vereinbarte Produkte und Dienstleistungen sofort sperren oder beenden, wenn Angaben unvollständig oder unzutreffend sind oder die Voraussetzungen für Registrierung und Verifizierung nicht eingehalten werden.

Dies gilt ebenfalls bei Verstössen gegen anwendbare Gesetze oder Vorschriften sowie bei begründetem Verdacht auf Betrug, Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung, andere strafbare Handlungen oder eine Tätigkeit in einer Hochrisikobranche.

Die ausgeschlossenen und eingeschränkten Produkte und Dienstleistungen sind in der entsprechenden Liste von Adyen aufgeführt.

Für die Verarbeitung der Debit- und Kreditkartenzahlungen und die Auszahlung der Guthaben übernimmt Sitto Payments keine Verantwortung.

4. POS-Zahlungsterminal

4.1 Definition eines POS-Zahlungsterminals

Ein POS-Zahlungsterminal ist ein elektronisches Gerät zur Annahme von Debit- und Kreditkartenzahlungen im Handel und ermöglicht bargeldlose Bezahlvorgänge. Für den Betrieb der Terminalsoftware ist der Acquirer zuständig.

4.2 Lieferung des POS-Zahlungsterminals

Die vertraglich genannten Liefertermine sind unverbindliche Richtwerte. Bei Verzögerungen informiert Sitto Payments den Vertragspartner unverzüglich. Erfolgt die Lieferung aus einem von Sitto Payments zu vertretenden Grund nicht innerhalb eines Monats nach dem vereinbarten Termin, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.

Für Lieferverzögerungen, die Hersteller oder sonstige Dritte verursachen, haftet Sitto Payments nicht. Die Lieferung erfolgt an den vertraglich vereinbarten Standort. Ab Empfang trägt der Vertragspartner das Risiko für Beschädigung oder Verlust der Terminals.

4.3 Prüfung des POS-Zahlungsterminals

Der Vertragspartner muss Zustand und Funktion der gelieferten Terminals innert 10 Tagen nach Erhalt prüfen und festgestellte Mängel innerhalb dieser Frist schriftlich anzeigen. Ohne fristgerechte Mängelrüge gelten die Terminals als ordnungsgemäss übernommen.

Treten innerhalb von zwei Monaten ab Lieferung Material- oder Herstellungsfehler auf, sind diese umgehend zu melden. Sitto Payments entscheidet, ob das betroffene Terminal repariert oder ersetzt wird. Ein Anspruch auf Schadenersatz aufgrund eines Terminalausfalls oder -defekts besteht nicht.

Schäden durch fehlerhafte Installation, unsachgemässe Nutzung oder Eingriffe am Gerät sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

4.4 Reparaturen am POS-Zahlungsterminal

Defekte an Terminals sind Sitto Payments sofort zu melden. Sitto Payments entscheidet allein, ob einzelne Komponenten ausgetauscht oder das ganze Terminal ersetzt werden. Für Schäden infolge eines Ausfalls oder Mangels am Terminal besteht kein Schadenersatzanspruch gegenüber Sitto Payments.

4.5 Dienstleistungen und Servicegebühr

Der Service umfasst neben Lieferung und Installation der Terminals während der gesamten Vertragsdauer den E-Mail-Support unter [email protected]. Mit der Servicegebühr sind zudem die integrierte SIM-Karte, anfallende GPRS-Kosten sowie laufende Updates der Terminalsoftware abgedeckt.

Bei einem Software- oder Hardwaredefekt wird das Terminal ausgetauscht. Fahrlässig verursachte Schäden, beispielsweise ein gesprungenes Display oder Sturzschäden, sind nicht gedeckt. Reparatur- oder Ersatzkosten werden dem Vertragspartner verrechnet.

Die Servicegebühr wird jährlich fakturiert und ist innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Auf Vereinbarung mit Sitto Payments kann sie direkt vom vorhandenen Guthaben abgezogen werden.

4.6 Allgemeine Sorgfaltspflichten des Vertragspartners

Der Vertragspartner sorgt dafür, dass ausschliesslich berechtigte Personen die Terminals bedienen und weder Manipulationen noch missbräuchliche oder betrügerische Transaktionen erfolgen. Das Personal muss im Umgang mit den Geräten sowie beim Erkennen und Verhindern solcher Transaktionen geschult sein.

4.7 Gebühren

Die Gebühren für abgewickelte Transaktionen werden separat vereinbart und sind in der vom Vertragspartner angenommenen Offerte festgelegt. Sie werden bei der Transaktionsabrechnung in Abzug gebracht.

Sitto Payments kann die Gebühren anpassen, sofern der Vertragspartner mindestens 30 Tage vorher schriftlich informiert wird.

4.8 Reserven

Sitto Payments und der Vertragspartner können einen Reservebetrag als Sicherheit vereinbaren. Die Höhe wird von Sitto Payments nach eigenem Ermessen so festgelegt, dass erwartete Gebühren, Rückbelastungen oder sonstige voraussichtliche Verbindlichkeiten gedeckt werden können. Nicht anderweitig gedeckte Beträge darf Sitto Payments dem Reservebetrag belasten.

Sitto Payments kann die Reserve bis zu 90 Tage nach Vertragsende oder bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher offener Verpflichtungen zurückbehalten.

5. Miete des POS-Zahlungsterminals

5.1 Vertragsgegenstand

Sitto Payments überlässt dem Vertragspartner als Mieter ein oder mehrere Terminals gegen einen monatlichen Mietzins. Der Mietvertrag kommt mit Unterzeichnung der Vereinbarung zustande. Die Mietgeräte bleiben jederzeit im Eigentum von Sitto Payments.

5.2 Mietdauer des POS-Zahlungsterminals

Die Mindestmietdauer beträgt 36 Monate. Danach kann der Vertrag mit einer Frist von drei Monaten jeweils auf ein Monatsende schriftlich gekündigt werden. Bei ausstehenden Mietzinsen darf Sitto Payments Leistungen sperren, den Vertrag fristlos beenden und das Terminal zurückfordern.

Bei vorzeitiger Vertragsauflösung schuldet der Mieter je Terminal eine pauschale Bearbeitungs- und Administrationsgebühr von CHF 150 sowie sämtliche Mietzinsen für die verbleibende Laufzeit der 36-monatigen Mindestmietdauer.

5.3 Zahlungsbedingungen für die Terminalmiete

Der monatliche Mietzins ist jeweils am ersten Tag des Monats im Voraus fällig. Sitto Payments zieht die Miete über den Acquirer Adyen vom Umsatz ab. Der erste Mietzins wird 10 Tage nach der Installation fällig.

Bei Zahlungsverzug fallen CHF 5 für die erste und CHF 20 für die zweite Mahnung an. Wird ein Terminal wegen ausstehender Zahlung gesperrt, kostet die Wiederaufschaltung CHF 50.

5.4 Lieferung, Installation und Rückgabe des POS-Zahlungsterminals

Die Lieferung erfolgt per Kurier oder gegen zusätzliche Vergütung durch Sitto Payments vor Ort. Sitto Payments übernimmt die Aktivierung und Konfiguration des Terminals und weist den Vertragspartner in die Bedienung ein.

Die Mietgeräte sind vollständig und sauber zurückzugeben. Werden sie verschmutzt, beschädigt oder unvollständig retourniert, kann Sitto Payments die tatsächlichen Kosten für Reinigung, Reparatur und fehlende Gegenstände wie Ladegeräte in Rechnung stellen.

5.5 Sorgfaltspflicht

Der Mieter darf die Terminals nur vertragsgemäss und ausschliesslich für eigene Zwecke verwenden. Er behandelt und reinigt die Geräte sorgfältig und versichert sie auf eigene Kosten gegen Verlust oder Beschädigung.

6. Kauf des POS-Zahlungsterminals

6.1 Vertragsgegenstand

Sitto Payments verkauft dem Vertragspartner als Käufer Terminals gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Durch die Unterzeichnung der Vereinbarung entsteht ein Kaufvertrag über die Geräte.

6.2 Zahlungsbedingungen beim Terminalkauf

Der Kaufpreis ist innert 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen. Bei Verzug werden CHF 5 für die erste und CHF 20 für die zweite Mahnung fällig. Für die Wiederaufschaltung eines wegen Zahlungsverzugs gesperrten Terminals werden CHF 50 berechnet. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben alle gelieferten Waren im Eigentum von Sitto Payments.

6.3 Lieferung und Installation des POS-Zahlungsterminals

Das Terminal wird per Kurier oder gegen Aufpreis von Sitto Payments vor Ort geliefert. Sitto Payments übernimmt Aktivierung und Konfiguration und erklärt dem Vertragspartner die Bedienung des Geräts.

7. Garantieversicherung

Für die Terminals gilt eine Herstellergarantie von 24 Monaten. Im Anschluss kann über Sitto Payments eine zusätzliche Versicherung abgeschlossen werden; deren Prämie ist jährlich zu bezahlen.

8. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von Sitto Payments. Auf die Vertragsbeziehung ist Schweizer Recht anwendbar.

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